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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Finmatics GmbH, Lindengasse 41/10, 1070 Wien, FN 466381 f ("FINMATICS")

  1. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln gemeinsam mit dem BESTELLFORMULAR, sowie den Anlagen zu diesen AGB den rechtlichen Rahmen für (i) die zeitlich auf die Dauer des VERTRAGS begrenzte Überlassung der FINMATICS-SOFTWARE an den KUNDEN gegen Zahlung der in diesen AGB geregelten Lizenzgebühren, (ii) die Einräumung einer nicht ausschließlichen Nutzungslizenz an der FINMATICS-SOFTWARE sowie (iii) die Erbringung individueller Dienstleistungen (zB Einschulungs-, Support- oder Entwicklungsleistungen) gegenüber den Geschäftskunden von FINMATICS. Diese AGB finden in ihrer jeweils geltenden, dem KUNDEN bekanntgegebenen Fassung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, die von FINMATICS für den KUNDEN erbracht werden, auch dann Anwendung, wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

    2. Die in diesen AGB verwendeten Begriffe in Großbuchstaben haben die ihnen in diesem Abschnitt zugewiesenen Definitionen und sind Bestandteil des VERTRAGS.

    3. FINMATICS behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, und Änderungen dieser AGB vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Die Änderungen werden dem KUNDEN durch Mitteilung per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der FINMATICS-Website bekannt gegeben. Etwaige Änderungen gelten als genehmigt, wenn der KUNDE ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Im Falle des Widerspruchs des KUNDEN gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist FINMATICS berechtigt, den VERTRAG auf der Grundlage dieser AGB gegenüber dem KUNDEN mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen; bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung liegt dem mit dem KUNDEN geschlossenen Vertragsverhältnis dann die vor dem Zeitpunkt der Änderung der AGB gültige Version zu Grunde.


      "AGB" meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

      "BELEGZEILE" meint eine Belegzeile in einem DOKUMENT;

      "BESTELLFORMULAR" meint das schriftliche Dokument zu Beginn des VERTRAGS, welches die von FINMATICS unter dem VERTRAG bereitgestellten Leistungen spezifiziert;

      "CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN" hat die in Abschnitt 5.1 genannte Bedeutung;

      "CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN" hat die in Abschnitt 5.1 genannte Bedeutung;

      "DOKUMENT" meint jedwedes Dokument, welches der KUNDE mittels der FINMATICS- SOFTWARE erfasst;

      "ENDBENUTZERVEREINBARUNG" hat die in Anlage 2 genannte Bedeutung;

      "ERSTPERIODE" hat die in Abschnitt 13.2 genannte Bedeutung;

      "FINMATICS" hat die in der Überschrift genannte Bedeutung;

      "FINMATICS-MODUL" hat die in Abschnitt 2.a.3 genannte Bedeutung;

      "FINMATICS-SOFTWARE" hat die in der Präambel genannte Bedeutung;

      "FOLGEPERIODE" hat die in Abschnitt 13.3 genannte Bedeutung;

      "FRONTEND" meint die Benutzeroberfläche der FINMATICS-SOFTWARE.

      "GÜLTIGKEITSDATUM" hat die in Abschnitt 13.1 genannte Bedeutung;

      "JAHRESRECHNUNG" hat die in Abschnitt 11.1 genannte Bedeutung;

      "KONTROLLE" meint das wirtschaftliche Eigentum an der Mehrheit des Stammkapitals an einer Gesellschaft oder die Befugnis, die Geschäftsführung oder den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft zu leiten, sei es durch die Mehrheit der Anteile, Stimmrechte, Stimmbindungsverträge oder auf andere Weise;

      "KUNDE" meint die juristische oder natürliche Person, welche den VERTRAG mit FINMATICS abschließt und im BESTELLFORMULAR genannt ist;

      "KUNDENDATEN" meint alle Daten und Informationen, in welcher Form oder über welchen Weg auch immer, vom KUNDEN im Rahmen der Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE in dieser bereitgestellt werden;

      "LIZENZ" hat die in Abschnitt 3.1 genannte Bedeutung;

      "LIZENZGEBÜHREN" hat die in Abschnitt 3.1 genannte Bedeutung;

      "MANGELHAFTE DOKUMENTE" hat die in Abschnitt 9.2 genannte Bedeutung;

      "MINDESTENTGELT" hat die in Abschnitt 2.a.3 genannte Bedeutung;

      "NUTZUNGSLIMITS" meint die in Anlage 1 genannten Beschränkungen für das jeweilige FINMATICS-MODUL, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, hinsichtlich der Anzahl der (i) USER des KUNDEN, (ii) BELEGZEILEN oder (iii) API-Calls die jeden Monat über die FINMATICS- SOFTWARE verarbeitet werden können;

      "PARTEIEN" meint FINMATICS und den KUNDEN gemeinsam und "PARTEI" jeden einzeln;

      "REST-API" meint die von FINMATICS angebotene REST-API-Schnittstelle.

      "RPA-ROBOTER" meint die automatisierte Bearbeitung von strukturierten Geschäftsprozessen, bei dem repetitive, manuelle, zeitintensive oder fehleranfällige Tätigkeiten durch sogenannte Softwareroboter erlernt und automatisiert ausgeführt werden (Robotic Process Automation).

      "SOFTWAREDOKUMENTATION" meint die unter support.finmatics.com verfügbare Softwaredokumentation, in der zum GÜLTIGKEITSDATUM geltenden und dem KUNDEN von FINMATICS bekannt gegebenen Fassung;

      "SSC" meint die ZUSATZFUNKTION "Shared Service Center Leistungen", wie sie in der SOFTWAREDOKUMENTATION und Anlage 1 im Detail beschrieben wird, und zwar in allen Varianten;

      "SSC-FEHLERPERIODE" hat die in Abschnitt 9.3 genannte Bedeutung;

      "SSC-KOSTEN" hat die in Abschnitt 9.3 genannte Bedeutung;

      "ÜBERSCHREITUNGSPERIODE" hat die in Abschnitt 8.8.1 genannte Bedeutung;

      "USER" meint jede Person, die gemäß Abschnitt 7.2 durch den KUNDEN autorisiert wurde, die FINMATICS-SOFTWARE zu benutzen, und für welche der KUNDE eine User-ID und ein Passwort erhalten hat. USER sind zB Angestellte, freie Dienstnehmer oder Berater des KUNDEN;

      "VERBUNDENE PARTEI" meint eine natürliche oder juristische Person, die den KUNDEN direkt oder indirekt KONTROLLIERT, vom KUNDEN KONTROLLIERT wird oder unter gemeinsamer KONTROLLE mit dem KUNDEN steht; angestellte Arbeitnehmer des KUNDEN sind keine "VERBUNDENE PARTEIEN".

      "VERTRAG" meint den von FINMATICS mit dem Kunden geschlossenen Vertrag über die zeitlich befristete Überlassung der FINMATICS-SOFTWARE und andere, vom KUNDEN im BESTELLFORMULAR, ausgewählte und/oder von FINMATICS für den KUNDEN erbrachte Leistungen für den diese AGB, die Anlagen zu diesen AGB sowie etwaige, spätere Änderungen derselben gelten;

      "VERTRAGSDAUER" meint die ERSTPERIODE zusammen mit allen FOLGEPERIODEN;

      "VERTRAGSJAHR" meint jeweils (i) die ERSTPERIODE oder (ii) eine einzelne FOLGEPERIODE;

      "VERTRAGSMONAT" meint eine Periode zwischen dem (i) 1. eines Kalendermonats und dem 1. des darauffolgenden Kalendermonats sofern das GÜLTIGKEITSDATUM der 1. eines Kalendermonats ist oder (ii) 15. eines Kalendermonats und dem 15. des darauffolgenden Kalendermonats sofern das GÜLTIGKEITSDATUM der 15. eines Kalendermonats ist; sowie

      "VERTRAULICHE INFORMATIONEN" meint sämtliche Informationen, die eine PARTEI im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss dieser AGB erhalten hat soweit diese Dokumente und Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

      "ZUSATZFUNKTIONEN" hat die in Abschnitt 2.a.3 genannte Bedeutung.


    4. Die Anlagen zu diesen AGB bilden einen integralen Bestandteil dieser AGB und des VERTRAGS.
    5. Mit Unterzeichnung des BESTELLFORMULARS werden diese AGB durch den KUNDEN anerkannt, Teil des VERTRAGS und gelten für die VERTRAGSDAUER. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des KUNDEN gelten nur, wenn sie im Einzelfall auf Basis einer individuellen Vereinbarung von FINMATICS anerkannt werden.
    6. Sofern in diesen AGB auf einen "Abschnitt" verwiesen wird, bezieht sich ein solcher Verweis auf den entsprechenden Abschnitt in diesen AGB.

  2. VERTRAGSGEGENSTAND

    1. Im Rahmen des VERTRAGS erbringt FINMATICS nach Maßgabe dieser AGB für den KUNDEN folgende Leistungen:

      1. die zeitlich auf die Dauer des VERTRAGS begrenzte Überlassung der FINMATICS-SOFTWARE gegen Zahlung der in diesen AGB geregelten LIZENZGEBÜHREN;
      2. die Einräumung einer nicht ausschließlichen, Nutzerlizenz an der FINMATICS- SOFTWARE, deren Inhalt und Geltungsdauer sich aus diesen AGB und der diesen AGB als Anlage 2 beigefügten ENDBENUTZERVEREINBARUNG ergeben;
      3. die Erbringung von CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN zu den im BESTELLFORMULAR festgelegten CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN. Sofern die von FINMATICS erbrachten CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN nicht vom KUNDEN gewählten FINMATICS-MODUL umfasst sind, erfolgt die Abrechnung der CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN durch FINMATICS auf Stundensatzbasis entsprechend den im BESTELLFORMULAR festgelegten CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN; sowie
      4. Supportleistungen (Anwenderunterstützung) im Zusammenhang mit der Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE.

    2. Eine detaillierte Auflistung der vom Kunden ausgewählten Leistungen ist dem vom Kunden unterzeichneten und an FINMATICS übermittelten BESTELLFORMULAR zu entnehmen.

    3. Der KUNDE hat die Möglichkeit zu bestimmen, zu welchen Funktionen der FINMATICS-SOFTWARE er Zugang erhalten und in welchem Umfang er diese im Rahmen seiner LIZENZ nutzen möchte. Hierzu bietet FINMATICS die FINMATICS- SOFTWARE in mehreren Ausführungen an, welche sich in (i) der Art und Anzahl der verfügbaren Funktionen, (ii) der NUTZUNGSLIMITS, (iii) der Stundenanzahl der CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN sowie (vi) dem Umfang der Supportleistungen sowie technischen Implementierungsmöglichkeiten unterscheiden ("FINMATICS-MODULE"). Der KUNDE hat des Weiteren die Möglichkeit sein FINMATICS-MODUL durch bestimmte zusätzliche Funktionen ("ZUSATZFUNKTIONEN") zu erweitern. Das vom KUNDEN ausgewählte FINMATICS-MODUL (inklusive ZUSATZFUNKTIONEN) ist im BESTELLFORMULAR genannt und die einzelnen FINMATICS-MODULE und ZUSATZFUNKTIONEN werden im Detail in Anlage 1 ("Preisliste") beschrieben. Die vom KUNDEN im BESTELLFORMULAR gewählten FINMATICS-MODULE und ZUSATZFUNKTIONEN können vom KUNDEN nur erweitert, jedoch nicht eingeschränkt werden. Das vom KUNDEN für die im BESTELLFORMULAR gewählten FINMATICS-MODULE und ZUSATZFUNKTIONEN zu leistende Entgelt stellt das diesem VERTRAG zugrundeliegende Mindestentgelt des KUNDEN ("MINDESTENTGELT") dar.

    4. FINMATICS ist berechtigt, sich dritter Personen bei der Erfüllung einzelner, unter diesem VERTRAG zu erbringender, Leistungen zu bedienen und solche Subunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. FINMATICS bleibt gleichwohl für die Erbringung der Leistungen und für die Einhaltung der Verpflichtungen des VERTRAGS gegenüber dem KUNDEN verantwortlich.

    5. FINMATICS ist ebenfalls berechtigt, dem KUNDEN dritte Personen zur Erfüllung der unter Punkt 2.1.d) der AGB angeführten Leistungen oder sonstige Leistungen zu vermitteln. In diesem Fall kommt – sofern der KUNDE und die dritte Person damit einverstanden sind – im Hinblick auf die jeweilige Leistung ein gesonderter Vertrag zwischen dem KUNDEN und der dritten Person zustande. FINMATICS stellt lediglich die erforderliche Lizenz zur Verfügung. FINMATCIS ist in diesem Fall für die Erbringung dieser Leistungen nicht verantwortlich und haftet dem KUNDEN demnach in diesem Zusammenhang auch nicht.

  3. LIZENZ AN DER FINMATICS-SOFTWARE

    1. FINMATICS räumt dem KUNDEN – gegen die vom KUNDEN gemäß BESTELLFORMULAR für die LIZENZ zu leistenden Zahlungen (die "LIZENZGEBÜHREN") – das persönliche, widerrufbare, nicht ausschließliche, auf die VERTRAGSDAUER befristete, nicht abtretbare, nicht übertragbare und ausschließlich gemäß Abschnitt 4 unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE (inklusiver etwaiger ZUSATZFUNKTIONEN) nach Maßgabe der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ein (die "LIZENZ"). Die LIZENZGEBÜHR setzt sich hierbei aus dem Preis für (i) das jeweilige FINMATICS-MODUL und (ii) etwaigen ZUSATZFUNKTIONEN zusammen, mindestens jedoch das MINDESTENTGELT.

    2. Die FINMATICS-SOFTWARE wird dem KUNDEN im Rahmen der LIZENZ nur für die Dauer des VERTRAGS überlassen und ausdrücklich nicht an diesen verkauft. Der KUNDE darf die FINMATICS-SOFTWARE ausschließlich (i) gemäß den Bestimmungen dieser AGB, (ii) nach Maßgabe der ENDBENUTZERVEREINBARUNG in der jeweils aktuellen und dem KUNDEN von FINMATICS bekannt gegebenen Fassung sowie (iii) für den in der SOFTWAREDOKUMENTATION genannten Zweck nutzen.

    3. Der KUNDE ist zur Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE außerdem nur in dem Umfang berechtigt, der durch das von ihm ausgewählte oder von FINMATICS gemäß Abschnitt 9 bereitgestellte FINMATICS-MODUL (inklusive ZUSATZFUNKTIONEN), insbesondere in Hinblick auf die NUTZUNGSLIMITS, vorgegeben wird. Bestimmte, in der SOFTWAREDOKUMENTATION beschriebene ZUSATZFUNKTIONEN der FINMATICS-SOFTWARE unterliegen den dort genannten Spezifikationen und Beschränkungen. Eine Nutzung dieser ZUSATZFUNKTIONEN ist daher nur im Rahmen dieser Spezifikationen und Beschränkungen möglich und gestattet.

    4. Der KUNDE bestätigt, dass er die SOFTWAREDOKUMENTATION erhalten und Gelegenheit zu deren Prüfung gehabt hat.

  4. UNTERLIZENZIERUNG

    1. Der KUNDE ist, unbeschadet der sonstigen Restriktionen gemäß Abschnitt 3 und vorbehaltlich der Verpflichtungen in diesem Abschnitt 4, dazu berechtigt, anderen natürlichen oder juristischen Personen zeitlich auf die Laufzeit des von FINMATICS mit dem Kunden geschlossenen VERTRAGS beschränkte Unterlizenzen an den ihm in Abschnitt 3 und der ENDBENUTZERVEREINBARUNG eingeräumten Nutzungsrechten zu erteilen, sofern

      1. eine solche Unterlizenzierung zur Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE für die in der SOFTWAREDOKUMENTATION genannten Zwecke (im Folgenden auch als "zweckkonforme Nutzung" bezeichnet) durch den Dritten erforderlich ist;
      2. eine solche Unterlizenzierung nicht an VERBUNDENE PARTEIEN erfolgt;
      3. der Dritte die ENDBENUTZERVEREINBARUNG in der jeweils aktuellen und dem KUNDEN von FINMATICS bekannt gegebenen Fassung, akzeptiert; sowie
      4. vom Kunden und vom Dritten alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nationale und internationale Exportbestimmungen, eingehalten werden.

    2. Sollte der KUNDE eine Unterlizenzierung gemäß diesem Abschnitt 4 vornehmen, ist er FINMATICS in vollem Umfang für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus der ENDBENUTZERVEREINBARUNG durch seinen Sublizenznehmer ebenso wie dieser haftbar.

    3. Etwaigen Unterlizenznehmern ist eine weitere Unterlizenzierung gemäß den Bestimmungen der ENDBENUTZERVEREINBARUNG gestattet.

  5. CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN

    1. FINMATICS bietet dem KUNDEN – gegen die vom KUNDEN gemäß BESTELLFORMULAR für die CONSULTING UND ENTWICKLUNGSERLEISTUNGEN zu leistenden Stundensätze ("CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN") – bestimmte Consulting, Softwareentwicklungs- und Schulungsleistungen an, die im Zusammenhang mit der Einräumung der LIZENZ erbracht werden ("CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN"). Eine detaillierte Auflistung der angebotenen CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN ergibt sich aus Anlage 1.

    2. Des Weiteren erbringt FINMATICS für den KUNDEN bestimmte Supportleistungen zur Anwenderunterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE gemäß gesonderter Vereinbarung.

    3. FINMATICS wird die Leistungen gemäß diesem Abschnitt 5 mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers erbringen. Es gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen gemäß den Abschnitten 14 und 15.

  6. PFLICHTEN DES KUNDEN

    1. Um es FINMATICS zu ermöglichen, die Leistungen gemäß diesem VERTRAG zu erbringen, verpflichtet sich der KUNDE alle dafür notwendigen, in seiner Sphäre liegenden, Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehört insbesondere (i) die Einrichtung und Unterhaltung eines funktionsfähigen Internetanschlusses, (ii) die Erfüllung der in der SOFTWAREDOKUMENTATION beschriebenen Hardware- und Softwarevoraussetzungen in seinem Betrieb, sowie (iii) die Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen und die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente und Informationen an FINMATICS, soweit diese dem KUNDEN vorliegen oder von ihm mit zumutbarem Aufwand beschaffen werden können.

    2. Der KUNDE ist verantwortlich für:

      1. die vertrags-, gesetzes- und zweckkonforme Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE;
      2. die Überwachung der Einhaltung dieser AGB und der ENDBENUTZERVEREINBARUNG durch seine USER;
      3. die Richtigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit der KUNDENDATEN sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten des KUNDEN und der USER mit der FINMATICS-SOFTWARE, wobei FINMATICS insbesondere keinerlei vertragliche Verpflichtung trifft, die von USERN mit der FINMATICS-SOFTWARE verarbeiteten Daten auf ihre Rechtskonformität bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung hin zu überprüfen; sowie
      4. die Geheimhaltung der Zugangsdaten für die FINMATICS-SOFTWARE und die Verhinderung eines vom KUNDEN zu vertretenden unbefugten Zugriffs auf die FINMATICS-SOFTWARE oder einer vom KUNDEN zu vertretenden unbefugten Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE durch die USER oder Dritte, wobei der KUNDE FINMATICS unverzüglich nach Kenntniserlangung über einen derartigen unbefugten Zugriff informieren wird.

    3. Der KUNDE verpflichtet sich, im Rahmen der Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE in dieser ausschließlich DOKUMENTE bereitzustellen, die für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten durch FINMATICS erforderlich sind. Diese DOKUMENTE dürfen insbesondere keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art 9 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Art 10 DSGVO enthalten.

    4. Sofern FINMATICS Kenntnis von einem Verstoß des KUNDEN gegen seine in diesem Abschnitt
      6 geregelten Pflichten erhält, fordert FINMATICS den Kunden dazu auf, den Verstoß innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Kommt der KUNDE dieser Aufforderung nicht nach, ist FINMATICS, unbeschadet der sonstigen Rechte unter dem VERTRAG, berechtigt, den Zugang des KUNDEN zur FINMATICS-SOFTWARE bis zur Beendigung des Verstoßes auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Der KUNDE hat an der Aufklärung des Verstoßes mitzuwirken und FINMATICS auf Anforderung alle dazu erforderlichen, dem KUNDEN vorliegenden oder von ihm mit zumutbarem Aufwand beschaffbaren Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen.

  7. LIEFERUNG UND UPDATES

    1. FINMATICS wird dem KUNDEN mit GÜLTIGKEITSDATUM die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zur FINMATICS-SOFTWARE via E-Mail zur Verfügung stellen. Die FINMATICS-SOFTWARE wird von FINMATICS laufend aktualisiert, ohne dass hierfür gesonderte LIZENZGEBÜHREN anfallen. Der KUNDE akzeptiert die laufende Aktualisierung der FINMATICS-SOFTWARE.

    2. Der KUNDE hat die Möglichkeit innerhalb der FINMATICS-SOFTWARE neue USER anzulegen. Sofern der KUNDE dabei die maximale Anzahl von USERN gemäß der NUTZUNGSLIMITS des von ihm ausgewählten oder von FINMATICS bereitgestellten FINMATICS-MODULS überschreitet, gilt Abschnitt 8.

    3. FINMATICS behält sich vor, in Zukunft zusätzliche Funktionalitäten der FINMATICS-SOFTWARE zu entwickeln, die dem KUNDEN, nach alleinigem Ermessen von FINMATICS, entweder (i) gegen Zahlung einer bestimmten Gebühr oder (ii) unentgeltlich angeboten werden können.

  8. HÖHERE LIZENZGEBÜHREN BEI ÜBERSCHREITUNG DER NUTZUNGSLIMITS

    1. FINMATICS informiert den Kunden in Textform, falls der KUNDE und/oder die USER in einem Vertragsmonat eines der NUTZUNGSLIMITS überschreiten. Wird eines der NUTZUNGSLIMITS vom KUNDEN und/oder den USERN für einen Zeitraum von 3 (drei) aufeinanderfolgenden VERTRAGSMONATEN in einem arithmetischen Mittelwert (berechnet auf Basis der gesamten Nutzung des KUNDEN und der USER in diesem Zeitraum (die "ÜBERSCHREITUNGSPERIODE"), dividiert durch drei) überschritten, ist FINMATICS dazu berechtigt, dem Kunden (i) rückwirkend ab dem ersten Kalendertag der ÜBERSCHREITUNGSPERIODE für das restliche VERTRAGSJAHR und die folgenden VERTRAGSJAHRE das FINMATICS- MODUL zur Nutzung zu überlassen, das für den KUNDEN am kostengünstigsten ist und zugleich eine Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE durch den KUNDEN in dem während der ÜBERSCHREITUNGSPERIODE ermittelten Umfang ohne Überschreitung von NUTZUNGSLIMITS ermöglicht und (ii) die Kosten für die Nutzung dieses FINMATICS-MODULS gemäß Abschnitt
      11.4.a) nachverrechnen und in den folgenden VERTRAGSJAHREN in Rechnung zu stellen. Hierauf wird der KUNDE von FINMATICS in jeder Benachrichtigung über die Überschreitung eines NUTZUNGSLIMITS und in der jeweiligen JAHRESRECHNUNG, mit der ihm die zusätzlichen Kosten gemäß Abschnitt 11.4.a) in Rechnung gestellt werden, hingewiesen.

      Beispiel: Im VERTRAGSJAHR 2 (welches vom 1.1. bis 31.12 läuft) verarbeitet der KUNDE, dessen NUTZUNGSLIMIT die Verarbeitung von 4.000 Belegzeilen vorsieht, im Juni 7.000 Belegzeilen, im Juli 3.000 Belegzeilen und im August 3.500 Belegzeilen. Im arithmetischen Mittelwert hat der KUNDE 4.500 Belegzeilen über drei aufeinanderfolgende VERTRAGSMONATE verarbeitet. Deshalb wird ihm ab dem 1. Juni die LIZENZGEBÜHR für das dieser Nutzung entsprechende, höhere FINMATICS-MODUL in Rechnung gestellt. Die erhöhte LIZENZGEBÜHR für die Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember (des VERTRAGSJAHRS
      2) wird am Ende des VERTRAGSJAHRS 2 in Rechnung gestellt und eine entsprechende Anpassung der LIZENZGEBÜHR wird von FINMATICS auch in der JAHRESRECHNUNG für das VERTRAGSJAHR 3 (und die folgenden VERTRAGSJAHRE) vorgenommen.

    2. Der Kunde kann der Überlassung eines anderen als des von ihm bei Vertragsschluss ausgewählten FINMATICS-MODULS gemäß Abschnitt 8.1 und der daraus resultierenden Inrechnungstellung höherer Lizenzgebühren für FOLGEPERIODEN innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Jahresrechnung für die FOLGEPERIODEN widersprechen. Das MINDESTENTGELT ist vom KUNDEN jedoch stets zu leisten.

    3. Macht der KUNDE von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, werden dem KUNDEN für die FOLGEPERIODEN das MINDESTENTGELT in Rechnung gestellt, sofern es in den FOLGEPERIODEN zu keiner weiteren Überschreitung der NUTZUNGSLIMITS für dieses FINMATICS-MODUL mehr kommt. Werden die NUTZUNGSLIMITS des vom KUNDEN bei Vertragsschluss gewählten FINMATICS- MODULS in einer FOLGEPERIODE erneut überschritten, gilt wieder Abschnitt 8.8.1 und 8.8.2. Im Übrigen bleibt es bei der Erhöhung der LIZENZGEBÜHREN für das laufende VERTRAGSJAHR gemäß Abschnitt 8.8.1. Das Recht von FINMATICS zur Inrechnungstellung höherer LIZENZGEBÜHREN für das laufende VERTRAGSJAHR, in das die ÜBERSCHREITUNGSPERIODE fiel, bleibt jedoch im Falle eines Widerspruchs unberührt.

    4. Sofern der KUNDE (i) selbst eine Einstufung in ein höheres FINMATICS-MODUL oder (ii) die Nutzung von ZUSATZFUNKTIONEN oder (iii) die Beauftragung von FINMATICS mit CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN wünscht, wird er FINMATICS hierüber an die im BESTELLFORMULAR angegebene Kontaktadresse (oder über einen sonstigen, geeigneten Kommunikationskanal, der zwischen den PARTEIEN vereinbart wurde) informieren und FINMATICS eine seinen Wünschen entsprechende Vertragsänderung anbieten. Die Annahme dieses Angebots kann von FINMATICS schriftlich oder formlos erklärt werden und wird mit Erklärung der Annahme wirksam, wobei FINMATICS dem Kunden zu Dokumentationszwecken eine schriftliche oder formlose Bestätigung über die Vertragsänderung zukommen lassen wird. Es gilt Abschnitt 11.4.b).

    5. FINMATICS ist berechtigt, die LIZENZGEBÜHR einmal pro VERTRAGSJAHR, um maximal 5 % anzuheben. Will FINMATICS dieses Recht ausüben, ist der KUNDE in der JAHRESRECHNUNG auf eine solche Erhöhung hinzuweisen. Der KUNDE hat in diesem Fall das Recht, den von ihm mit FINMATICS geschlossenen VERTRAG innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der JAHRESRECHNUNG und des Hinweises gemäß Satz 1 zum Ende des laufenden VERTRAGSJAHRES zu kündigen. Wird der VERTRAG vom KUNDEN nicht gekündigt, ist die erhöhte LIZENZGEBÜHR vom KUNDEN ab dem ersten Tag der FOLGEPERIODE, die auf das VERTRAGSJAHR folgt, in dem die LIZENZGEBÜHREN-Erhöhung dem KUNDEN mitgeteilt wurde, zu bezahlen.

  9. NUTZUNGSBEDINGUNGEN SSC, ANFORDERUNGEN AN DOKUMENTE

    1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 9 sind anwendbar, sofern der KUNDE zu seinem FINMATICS-MODUL die ZUSATZFUNKTION SSC zugebucht hat.

    2. Die Nutzung von SSC setzt voraus, dass die DOKUMENTE, die der KUNDE der FINMATICS zur Verfügung stellt, mittels manueller Eingriffe eines FINMATICS Mitarbeiters verarbeitet werden können. Eine solche Verarbeitung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn DOKUMENTE die in der SOFTWAREDOKUMENTATION beschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllen oder andere Mängel aufweisen, die eine automatisierte Verarbeitung nicht zulassen (solche DOKUMENTE werden im Folgenden als "MANGELHAFTE DOKUMENTE" bezeichnet). FINMATICS ist zur Verarbeitung MANGELHAFTER DOKUMENTE nur verpflichtet, wenn FINMATICS dem Kunden die Erfassung der vom KUNDEN übermittelten, MANGELHAFTEN DOKUMENTEN, die nicht mittels SSC verarbeitet werden können, gegen gesonderte Vergütung schriftlich oder in Textform angeboten und der KUNDE dieses Angebot schriftlich oder in Textform angenommen hat. FINMATICS ist zu einem solchen Angebot nicht verpflichtet, und der KUNDE hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Bearbeitung weiterer, künftig an FINMATICS übermittelter MANGELHAFTER DOKUMENTE durch FINMATICS.

    3. FINMATICS informiert den Kunden in Textform, falls die vom Kunden an FINMATICS übermittelten DOKUMENTE MANGELHAFTE DOKUMENTE sind und deshalb nicht mittels SSC verarbeitet werden können. Sollten trotz einer solchen Mitteilung mehr als die Hälfte aller DOKUMENTE, die der KUNDE mittels SSC verarbeitet, während der VERTRAGSDAUER in einem Zeitraum von 3 (drei) aufeinanderfolgenden VERTRAGSMONATEN in einem arithmetischen Mittelwert (berechnet auf Basis aller DOKUMENTE in diesem Zeitraum, dividiert durch drei) MANGELHAFTE DOKUMENTE sein ("SSC-FEHLERPERIODE"), behält sich FINMATICS das Recht vor, den VERTRAG soweit er die SSC betrifft, außerordentlich zu kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht wird der KUNDE in der Mitteilung über die Übermittlung MANGELHAFTER DOKUMENTE hingewiesen. Die Geltung des restlichen VERTRAGES wird durch solch eine Teilkündigung von SSC nicht berührt.

      Beispiel: Im VERTRAGSJAHR 2 (welches von 1.1. bis 31.12 läuft) hat der KUNDE im Zeitraum Juni bis August 12.000 DOKUMENTE über SSC verarbeitet, wobei im Juli 4.000 und im August 3.500 MANGELHAFTE DOKUMENTE verarbeitet wurden. Im arithmetischen Mittelwert hat der KUNDE 4.000 DOKUMENTE pro Monat verarbeitet, wobei 2.500 pro Monat MANGELHAFTE DOKUMENTE waren. FINMATICS hat den KUNDEN im August in Textform und in seinem KUNDEN-Konto über die Übermittlung dieser MANGELHAFTEN DOKUMENTE informiert und auf ihr Sonderkündigungsrecht der SSC hingewiesen. In diesem Fall kann FINMATICS den VERTRAG, soweit er die SSC betrifft, außerordentlich kündigen.

  10. NUTZUNGSBEDINGUNGEN REST-API UND FRONTEND, ANFORDERUNGEN AN ZUGRIFF UND NUTZUNG

    1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 10 regeln die allgemeinen Bedingungen des Zugriffs und der Nutzung der von FINMATICS angebotene REST-API-Schnittstelle ("REST-API") und der Benutzeroberfläche der FINMATICS-SOFTWARE ("FRONTEND") durch den KUNDEN, USER, NUTZER oder Dritte.

    2. Der Zugriff und die Nutzung der REST-API und des FRONTENDS durch einen KUNDEN, USER oder NUTZER sind ausschließlich zum Zweck der sachgerechten und zweckmäßigen Nutzung zulässig. Dritten ist jeglicher Zugriff oder Nutzung der REST-API und des FRONTENDS untersagt.

    3. Der Zugriff und die Nutzung des FRONTENDS durch USER oder NUTZER sind nur Menschen gestattet. Bei der Nutzung des FRONTENDS ist es USER und NUTZER untersagt, Methoden wie zB Robots, Spiders, Scraping oder andere vergleichbare Technologien, Programme oder Algorithmen zu verwenden bzw. ihre Verwendung zu erleichtern oder Dritten zu ermöglichen. Unzulässig ist daher insbesondere die Nutzung des FRONTENDS von USER oder NUTZER durch RPA-ROBOTER.

    4. Jeder beabsichtigte Zugriff oder jede beabsichtigte Nutzung des FRONTENDS von KUNDEN durch RPA-ROBOTER ist FINMATICS vorab anzuzeigen. Ein solch beabsichtigter Zugriff oder beabsichtigte Nutzung des FRONTENDS von KUNDEN durch RPA-ROBOTER ist von FINMATICS vorab zu genehmigen.

    5. Alle hinsichtlich der REST-API von FINMATICS gewährten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten sind jederzeit einseitig widerruflich. Der Zugriff und die Nutzung der REST-API ist nur bis auf den einseitigen Widerruf von FINMATICS zulässig. FINMATICS kann folglich jederzeit die Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten der REST-API einseitig und ohne Vorankündigung unterbinden.

  11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    1. Die LIZENZGEBÜHREN sind jährlich im Voraus für das jeweilige VERTRAGSJAHR zu entrichten. Die LIZENZGEBÜHREN für die ERSTPERIODE ergeben sich aus dem BESTELLFORMULAR und werden mit GÜLTIGKEITSDATUM fällig. Der Kunde gerät mit der Zahlung der LIZENZGEBÜHREN für die ERSTPERIODE in Verzug, wenn er diese nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem GÜLTIGKEITSDATUM bezahlt.

    2. Bei einer Kündigung innerhalb der ERSTPERIODE oder nach deren Ablauf sind vom KUNDEN die vollen, bis zum Wirksamwerden der Kündigung anfallenden LIZENZGEBÜHREN zu entrichten.

    3. Für alle FOLGEPERIODEN erhält der Kunde innerhalb des der jeweiligen FOLGEPERIODE vorausgehenden Kalendermonats von FINMATICS eine den steuerlichen Anforderungen entsprechende Rechnung (die "JAHRESRECHNUNG"). Die LIZENZGEBÜHREN werden mit Zugang der JAHRESRECHNUNG zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät mit der Zahlung der LIZENZGEBÜHREN in Verzug, wenn er diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der JAHRESRECHNUNG bezahlt.

    4. Im Falle der (i) Überlassung eines FINMATICS-MODULS mit höheren NUTZUNGSLIMITS gemäß Abschnitt 8.8.1 oder (ii) der Annahme eines vom Kunden gemäß Abschnitt 8.4 unterbreiteten Angebots ist FINMATICS berechtigt, LIZENZGEBÜHREN (für die LIZENZ und die ZUSATZFUNKTIONEN) in folgendem Ausmaß für das jeweilige VERTRAGSJAHR nachzuberechnen:

      1. im Falle der Überlassung eines FINMATICS- MODULS mit höheren NUTZUNGSLIMITS gemäß Abschnitt 8.1, ist FINMATICS berechtigt dem KUNDEN jene LIZENZGEBÜHREN in Rechnung zu stellen, die der KUNDE für die ÜBERSCHREITUNGSPERIODE und das nach der ÜBERSCHREITUNGSPERIODE verbleibende VERTRAGSJAHR für das ihm von FINMATICS gemäß Abschnitt 8.1 zur Nutzung überlassene FINMATICS-MODUL mit höheren NUTZUNGSLIMITS anteilig („pro rata“) zu zahlen hat;
      2. im Falle einer Buchung weiterer Leistungen gemäß Abschnitt 8.8.4, ist FINMATICS berechtigt, dem KUNDEN die LIZENZGEBÜHR für das von ihm angeforderte FINMATICS-MODUL mit höheren NUTZUNGSLIMITS oder die von ihm zugebuchten ZUSATZFUNKTIONEN für den Zeitraum zwischen der Annahme der Bestellung durch FINMATICS und dem Ende des jeweiligen VERTRAGSJAHRS anteilig („pro rata“) in Rechnung zu stellen.

    5. FINMATICS verrechnet die Beträge gemäß Abschnitt 11.4.a) und 10.4.b) soweit möglich, in der JAHRESRECHNUNG für die nächste FOLGEPERIODE oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch FINMATICS mit dem Kündigungszeitpunkt. Die Fälligkeit und Rechnungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen der JAHRESRECHNUNG.

    6. CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN werden auf Stundensatzbasis laut BESTELLFORMULAR der tatsächlich durch FINMATICS erbrachten CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN abgerechnet, wobei sich Fälligkeit und Zahlungsfrist nach dem (i) BESTELLFORMULAR oder, im Falle, der nicht im jeweiligen FINMATICS-MODUL des KUNDEN enthaltenen CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN, die gemäß Abschnitt 8.4 vom KUNDEN zugebucht wurden, (ii) gemäß der Bestätigung, die FINMATICS dem Kunden gemäß Abschnitt 8.4 zukommen lässt, richtet.

    7. Die Entrichtung der LIZENZGEBÜHREN und CONSULTING UND ENTWICKLUNGSGEBÜHREN hat mittels elektronischer Überweisung auf das im BESTELLFORMULAR genannte Bankkonto der FINMATICS zu erfolgen, sofern keine abweichende Zahlungsmethode durch die PARTEIEN vereinbart wurde.

    8. Der KUNDE hat im Fall eines Zahlungsverzugs gesetzliche Verzugszinsen zu leisten. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, behält sich FINMATICS das Recht vor, (i) den Zugang des KUNDEN und seiner USER/Sublizenznehmer zur FINMATICS- SOFTWARE bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen und, (ii) wenn der Zahlungsverzug 30 Tage oder länger fortdauert, den VERTRAG außerordentlich zu kündigen und offene Beträge (etwa aufgrund einer Nachberechnung gemäß Abschnitt 11.4) zum Ende der VERTRAGSDAUER fällig zu stellen.

  12. NUTZUNG DER KUNDENDATEN DURCH FINMATICS/DATENSCHUTZ

    1. Der KUNDE gewährt FINMATICS ein persönliches, örtlich und zeitlich ungebundenes, unentgeltliches, nicht ausschließliches, durch FINMATICS an Sub-Unternehmer (im Sinne von Abschnitt 2.4) übertragbares und von diesen nicht unterlizenzierbares Recht zum Hosten, Cachen, Speichern, Aufzeichnen, Kopieren, Einsehen, Anzeigen und Verarbeiten von KUNDENDATEN ausschließlich für den Zweck der (i) Trainings von Machine Learning Modellen zur automatischen Verarbeitung der DOKUMENTE innerhalb der Unternehmensgruppe der FINMATICS, (ii) Erstellung von unternehmensübergreifenden Benchmarking Reports, welche branchenspezifische Kenngrößen errechnen (iii) Anreicherung der FINMATICS Stammdatenbank mit Information aus den DOKUMENTEN sowie (iv) zum Zwecke der Anomalie/ Betrugserkennung („Fraud Detection“).

    2. Für die in Abschnitt 12.1 genannten Verarbeitungszwecke werden von FINMATICS keine Daten benötigt, die personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind. Technisch kann allerdings nicht sichergestellt werden, dass zu diesen Zwecken im Einzelfall nicht auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, beispielsweise wenn der KUNDE DOKUMENTE bereitstellt, in denen personenbezogene Daten enthalten sind. Soweit FINMATICS personenbezogene Daten zu den in Abschnitt 12.1 genannten Zwecke nutzt, wird FINMATICS für diese Nutzung die Pflichten eines Verantwortlichen im Sinne von Art 4 Z 7 DSGVO erfüllen.

    3. Im Übrigen verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen bei Durchführung des VERTRAGS und werden deren Einhaltung durch ihre Vertreter, Mitarbeiter und ihnen zurechenbare Dritte (USER, Sublizenznehmer) sicherstellen, indem sie diese schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichten.

  13. VERTRAGSDAUER UND -BEENDIGUNG

    1. Der VERTRAG gilt

      1. sofern das BESTELLFORMULAR zwischen dem 1. und 15. eines Kalendermonats vom Kunden rechtsgültig unterschrieben an FINMATICS über- mittelt wurde: ab dem 15. des jeweiligen Kalendermonats; oder
      2. sofern das BESTELLFORMULAR zwischen dem 15. und letzten Tag eines Kalendermonats vom Kunden rechtsgültig unterschrieben an FINMATICS übermittelt wurde: ab dem 1. des folgenden Kalendermonats

        (das “GÜLTIGKEITSDATUM”).

    2. Der VERTRAG bleibt für 12 (zwölf) Monate ab dem GÜLTIGKEITSDATUM in Kraft („ERSTPERIODE“).

    3. Sofern keine PARTEI unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen vor Ende der VERTRAGSDAUER den VERTRAG in Textform kündigt, verlängert sich die VERTRAGSDAUER jedes Jahr automatisch um weitere 12 (zwölf) Monate (jede solche Verlängerungsperiode ist eine „FOLGEPERIODE“).

    4. Falls eine PARTEI eine wesentliche Bestimmung des VERTRAGS verletzt, ist die andere PARTEI berechtigt, den VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der FINMATICS zur außerordentlichen Kündigung des VERTRAGS berechtigt, ist dabei insbesondere ein Zahlungsverzug des KUNDEN gemäß Abschnitt 11.8 oder eine vereinbarungswidrige Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE, insbesondere entgegen den Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 6.

    5. Im Falle Einspruchs des KUNDEN gegen die Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters nach Abschnitt 7.1 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage 3) ist FINMATICS berechtigt, den VERTRAG gegenüber dem KUNDEN mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

    6. Im Übrigen gelten die (Teil-) Änderungskündigungsrechte von FINMATICS bzw. des KUNDEN gemäß den Abschnitten 8 sowie 9.3.

    7. Bei Beendigung dieses VERTRAGS, aus welchem Grund auch immer

      1. werden die PARTEIEN alle Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Papiere, VER- TRAULICHEN INFORMATIONEN und anderen In- formationen sowie alle Geräte und sonstiges Ei- gentum der anderen PARTEI welches sich in ihrem Besitz, ihrer Verfügungsmacht, oder in ihrem Ge- wahrsam oder in ihrer Kontrolle befindet und kei- nen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unter- liegen, an die andere PARTEI zurückgeben (und diese nicht behalten, weiterbenutzen, vervielfälti- gen, rekonstruieren oder an jemand anderen über- lassen);

      2. wird FINMATICS, sofern vom KUNDEN ausdrück- lich dazu aufgefordert, die KUNDENDATEN aus der FINMATICS-SOFTWARE entfernen; und

      3. wird FINMATICS, sofern ausdrücklich dazu aufge- fordert, die Daten von USERN aus der FINMA- TICS-SOFTWARE entfernen.

  14. GEWÄHRLEISTUNG

    1. FINMATICS gewährleistet, dass die FINMATICS-SOFTWARE während der VERTRAGSDAUER (i) der SOFTWAREDOKUMENTATION entspricht, (ii) sich in betriebsbereitem Zustand befindet und (iii) dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Stand der Technik entspricht.

    2. FINMATICS gewährleistet eine durchschnittliche Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der FINMATICS-SOFTWARE von 99 % pro Kalendermonat. Davon ausgenommen sind

      1. Ausfallszeiten aufgrund unverschuldeter Ereignisse wie z.B. jegliche (i) System-, Software-, Netzwerk- oder Hardwareausfälle, die sich außerhalb der Sphäre oder Kontrolle von FINMATICS ereignen und von FINMATICS nicht zu vertreten sind, (ii) Ausfälle, die durch den KUNDEN selbst bzw. dessen USER oder dem KUNDEN zuzurechnende Dritte verursacht werden, wie insbesondere durch eine unsachgemäße Bedienung, Nichteinhaltung in der SOFTWAREDOKUMENTATION beschriebener technischer Vorgaben und Einsatzbedingungen oder Verwendung nicht kompatibler Geräte oder (iii) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt; sowie

      2. Wartungszeiten, wie z.B. geplante Unterbrechungen aufgrund von Wartungen oder Installationen von Updates entstehen und die zumindest zwei (2) Kalendertage im Voraus dem KUNDEN schriftlich oder formlos mitgeteilt wurden.

    3. Darüber hinaus steht FINMATICS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein,dassdieanderFINMATICS-SOFTWAREeingeräumtenNutzungsrechtefreivon Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den KUNDEN entgegenstehen könnten.

    4. FINMATICS gewährt keine Garantien und/oder weitere Zusicherungen in Bezug auf die FINMATICS-SOFTWARE. FINMATICS leistet insbesondere nicht Gewähr, dass die FINMATICS-SOFTWARE oder ihre Funktionalität und Qualität bestimmten Anforderungen des KUNDEN, die von FINMATICS nicht ausdrücklich in Schriftoder Textform bestätigt wurden und/oder nicht berechtigten Erwartungen des KUNDEN entspricht oder sich für einen bestimmten vom KUNDEN angestrebten, aber nicht in der SOFTWAREDOKUMENTATION, diesen AGB oder der ENDNUTZERVEREINBARUNG beschriebenen Zweck eignen.

    5. FINMATICS leistet keine Gewähr für die Übertragung von Daten über die FINMATICS-SOFTWARE durch den KUNDEN an Dritte. Insbesondere leistet FINMATICS keine Gewähr für den tatsächlichen Eingang, Erhalt oder Empfang der vom KUNDEN über die FINMATICS-SOFTWARE übertragenen Daten bei Dritten.

      FINMATICS leistet insbesondere keine Gewähr für die Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit der FINMATICS-SOFTWARE die

      1. auf Fehlern der vom KUNDEN eingesetzten Hardware, Betriebssysteme oder Software anderer, der Sphäre von FINMATICS nicht zurechenbarer Hersteller, beruhen;
      2. durch Anwendungsfehler oder unsachgemäße Bedienung seitens des KUNDEN oder seiner USER verursacht wurden und die bei ordnungsgemäßer und sorgfältiger Nutzung hätten vermieden werden können;
      3. in Folge von Änderungen an (i) Betriebssystemen, (ii) für den Betrieb der FINMATICS-SOFTWARE notwendiger Drittsoftware, (iii) Schnittstellen oder Parametern durch den KUNDEN oder von ihm beauftragte Dritte auftreten; oder
      4. aufgrund von noch nicht bekannten Softwareviren, mangelnden Sicherungsmaßnahmen des KUNDEN oder der USER (insbesondere durch fehlende Nutzung der aktuellen Version eines geeigneten Anti-Viren Programms) oder sonstige, von FINMATICS nicht zu vertretende Ursachen zB von FINMATICS nicht verschuldete Unfälle, Strom- oder Internetausfälle oder durch Naturkatastrophen, auftreten.

  15. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

    1. Die Haftung von FINMATICS für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

      1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von FINMATICS oder durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FINMATICS herbeigeführt werden, haftet FINMATICS unbeschränkt.

      2. Die Haftung von FINMATICS für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von FINMATICS, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

      3. Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung von FINMATICS auch für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen werden.

    2. Sofern keiner der in Abs. 1 (a) bis (c) genannten Fälle gegeben ist, ist die Ersatzpflicht von FINMATICS, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für eine leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden maximal jedoch mit der (Netto-)Summe aller Entgelte, die FINMATICS vom KUNDEN für die LIZENZ insgesamt erhalten hat, beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, sofern keine gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, eingreift. Absatz 4 bleibt davon unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der KUNDE auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.

    3. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet FINMATICS nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von FINMATICS ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den KUNDEN entstanden wäre.

    4. Außer in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder bei der Haftung für schweres Organisationsverschulden oder eine garantierte Beschaffenheit oder in Fällen zwingender Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren sämtliche Ansprüche unter diesem Abschnitt 15 innerhalb von sechs (6) Monaten; der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen. Der Nachweis eines Verschuldens obliegt dem KUNDEN.

  16. SCHADLOSHALTUNG

    1. FINMATICS wird den KUNDEN hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos halten, die darauf beruhen, dass die vertragsgemäße Nutzung der FINMATICS- SOFTWARE ein wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht einer dritten Person verletzt. Für Schadenersatzansprüche nach diesem Abschnitt 16.1 gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 15.

    2. Der KUNDE wird FINMATICS unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ein Anspruch gemäß Abschnitt 16.1 gegen ihn erhoben wird und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um FINMATICS die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben. Der KUNDE hat sich hinsichtlich sämtlicher Schritte und Prozesshandlungen mit FINMATICS abzustimmen. Er wird insbesondere keine Ansprüche anerkennen oder Vergleiche schließen, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von FINMATICS einzuholen. Er hat FINMATICS nach Kräften zu unterstützen und alle für die Abwehr der Ansprüche erforderlichen Informationen an FINMATICS weiterzuleiten.

    3. Bei Rechtsmängeln wird FINMATICS dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der FINMATICS-SOFTWARE verschaffen oder diese in einer dem Kunden zumutbaren Weise so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

    4. Der KUNDE wird FINMATICS hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos halten, die auf

      1. einer vertragswidrigen Ausübung der LIZENZ durch den KUNDEN, insbesondere entgegen den Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 6;
      2. einer Verletzung der Pflichten gemäß Abschnitt 6.2.c); sowie
      3. einer Verletzung eines wirksamen gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts einer dritten Person durch den KUNDEN beruhen, sofern sie nicht auf einer vertragsgemäßen Nutzung der FINMATICS-SOFTWARE beruhen.

  17. IMMATERIALGÜTERRECHTE

    1. Mit Ausnahme der dem KUNDEN im Rahmen dieses VERTRAGS eingeräumten LIZENZ behält sich FINMATICS alle Rechte an der FINMATICS-SOFTWARE einschließlich aller weltweiten Technologie-, Immaterialgüter- und Eigentumsrechte daran ausdrücklich vor.

    2. Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke oder sonstige Eigentumsvermerke von FINMATICS von der FINMATICS-SOFTWARE oder von im Rahmen dieses VERTRAGS zur Verfügung gestellten Materialien zu entfernen, zu verbergen oder unkenntlich zu machen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine wesentliche Vertragsverletzung gemäß Abschnitt
      13.4.

    3. Dem KUNDEN ist es nicht gestattet, die FINMATICS-SOFTWARE oder von im Rahmen dieses VERTRAGS zur Verfügung gestellten Materialien in Verbindung mit verbotenen Symbolen sowie Bildern, Videos oder anderen Medien, die Hass, Intoleranz, Gewalt, Grausamkeit darstellen oder anderweitig Persönlichkeitsrechte verletzen, zu bringen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine wesentliche Vertragsverletzung gemäß Abschnitt 13.4.

    4. Soweit dem Kunden dies gesetzlich nicht gestattet ist, darf er die FINMATICS- SOFTWARE weder verändern, editieren, anpassen, einem Reverse-Engineering unterziehen, vervielfältigen, disassemblieren, dekompilieren oder duplizieren noch diesbezüglich andere technische oder logische Verfahren anwenden, um deren Struktur, Prozesse, Funktionsweise oder sonstigen schutzfähigen Merkmale zu beeinflussen oder Informationen darüber zu erlangen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass es dem KUNDEN im Rahmen einer Unterlizenzierung gemäß Abschnitt 4 erlaubt ist, ein separates Lizenzentgelt von seinen jeweiligen Unterlizenznehmern zu verlangen.

  18. AUSWECHSELUNG DES LIZENZGEBERS

    FINMATICS behält sich ausdrücklich vor, ihre Rechte aus dem VERTRAG an Dritte abzutreten und ihre Verpflichtungen im Rahmen des VERTRAGS auf Dritte zu übertragen.

  19. VERTRAULICHKEIT

    1. Vorbehaltlich Abschnitt 4, werden die PARTEIEN (i) den Inhalt des VERTRAGS und (ii) sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des VERTRAGS erhalten haben, streng vertraulich behandeln, soweit diese Dokumente und Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die PARTEIEN sind berechtigt, vorstehende Informationen an aktuelle und künftige Gesellschafter, verbundene Unternehmen, deren/seine Organe und Mitarbeiter sowie Berater weiterzugeben, soweit diese eine übliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen haben.

    2. Sollte der KUNDE gemäß Abschnitt 4 die LIZENZ unterlizenziert haben, ist er berechtigt, die in Abschnitt 19.1 genannten Informationen an seine Unterlizenznehmer weiterzugeben, sofern (i) der Unterlizenznehmer zur selben Verschwiegenheit verpflichtet wird und (ii) die Weitergabe der Informationen an den Unterlizenznehmer nur in jenem Umfang erfolgt, der für die Einräumung der Unterlizenz gemäß Abschnitt 4 notwendig ist.

    3. Öffentliche Mitteilungen über diesen VERTRAG, sein Zustandekommen und seinen Vollzug, insbesondere gegenüber Medien, sind im Vorhinein zwischen den PARTEIEN abzustimmen. Auch sofern Veröffentlichungen durch Gesetz oder kapitalmarktrechtlich vorgeschrieben sind, werden sich die PARTEIEN um eine vorherige Abstimmung bemühen.

    4. Der Kunde räumt der FINMATICS für die VERTRAGSDAUER das Recht ein, den KUNDEN und etwaige mit dem KUNDEN verbundene Marken- oder Identifikationszeichen (zB Logos) auf der Website von FINMATICS zu nennen und darzustellen. Hierfür räumt der KUNDE FINMATICS ein auf die VERTRAGSDAUER beschränktes, persönliches, örtlich unbegrenztes, unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht abtretbares, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung an allen Firmen-, Namen- und sonstigen Immaterialgüterrechten ein, die für eine solche Nennung des KUNDEN als Referenz notwendig sind.

  20. MASSGEBLICHE MITTEILUNGEN
    1. Vorbehaltlich Änderungswünschen gemäß Abschnitt 8.4, bedürfen alle Mitteilungen in Bezug auf den VERTRAG der Textform und sind an die im BESTELLFORMULAR genannten Anschriften oder E-Mail-Adressen zu übermitteln (oder andere, von beiden PARTEIEN akzeptierte, Kommunikationskanäle), sofern nicht nach zwingendem Recht eine andere Form erforderlich ist.

    2. Jede PARTEI ist verpflichtet, der anderen PARTEI Änderungen ihrer Kontaktdaten mitzuteilen.

  21. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

    Der VERTRAG und alle nicht vertraglichen Verpflichtungen aus oder in diesem Zusammenhang unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und des UN- Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG (einschließlich Streitigkeiten über Bestehen, Gültigkeit und Beendigung) ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

  22. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    1. FINMATICS und der KUNDE sind unabhängige Parteien. Keine Bestimmung im VERTRAG ist so auszulegen, dass eine PARTEI Bevollmächtigter, Mitarbeiter, Franchisenehmer, Joint-Venture-Partner oder gesetzlicher Vertreter der anderen PARTEI wird.

    2. FINMATICS schuldet dem KUNDEN bei der Erfüllung des VERTRAGES, insbesondere bei der Erbringung der CONSULTING UND ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN keinen bestimmten Erfolg. Die PARTEIEN schließen durch den VERTRAG auch keinen Vertrag zu Herstellung eines Werkes ab.

    3. Der VERTRAG gilt für den KUNDEN persönlich und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FINMATICS aus keinem wie auch immer gearteten Grund (einschließlich einer Übertragung von Gesetzes wegen, aufgrund einer Verschmelzung, Umgründung oder infolge eines Erwerbs oder eines Eigentümerwechsels) abgetreten oder übertragen werden und jeder Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt FINMATICS, den VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden.

    4. Wenn und soweit die Parteien keine individuellen Vertragsabreden in Textform treffen, umfassen der VERTRAG und die darin jeweils ausdrücklich genannten Vereinbarungen die vollständige und ausschließliche Übereinkunft und Vereinbarung zwischen den PARTEIEN im Hinblick auf den Vertragsgegenstand und ersetzen alle früheren oder gleichzeitigen, schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen oder Übereinkünfte über den Vertragsgegenstand.

    5. Die Nichtdurchsetzung einer Bestimmung des VERTRAGS gilt nicht als Verzicht auf die künftige Durchsetzung dieser oder einer anderen Bestimmung des VERTRAGS.

    6. Wenn eine Bestimmung des VERTRAGS unwirksam ist oder wird oder dieser VERTRAG eine Lücke enthält, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt zwischen den PARTEIEN eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der wirtschaftlichen Absicht der PARTEIEN am nächsten kommt. Dies gilt auch für eventuelle Lücken.

    7. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in diesen AGB vereinbart wurde (insbesondere in Zusammenhang mit den einseitigen Änderungsrechten oder Zubuchungen weiterer Leistungen gemäß Abschnitt 8 und 9), bedarf jede Änderung oder Ergänzung des VERTRAGS der Schriftform und ist von bevollmächtigten Vertretern der PARTEIEN zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung oder ein Abgehen dieses Schriftformerfordernisses.

 

Letzte Änderung: 10.07.2023