Datenübermittlung im internationalen Umfeld gemäß Art 28 Datenverordnung

- Gerichtsbarkeit der Datenverarbeitung
Eine Übersicht der Länder, in welchen die Daten der Finmatics-Kunden verarbeitet werden, findet sich hier: https://www.finmatics.com/datenschutz/auftragsverarbeiter
- Technische und organisatorische Maßnahmen – Prävention von Datenzugriff durch drittstaatliche Behörden
Finmatics befolgt im Rahmen der Datenverarbeitung grundsätzlich die technischen und organisatorischen Maßnahmen wie im Anhang zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, abrufbar unter diesem Link, https://www.finmatics.com/auftragsverarbeitung, dargelegt.
Darüber hinaus trifft Finmatics die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Datenzugriffe durch drittstaatliche Behörden zu verhindern:
Öffentliche Behörden können von Finmatics Zugang zu Informationen verlangen. Dies kann sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten umfassen.
In allen Fällen befolgt Finmatics die anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie strenge interne Richtlinien und Verfahren zur Prüfung von Zugriffsanfragen. Finmatics konsultiert im Anlassfall auch Rechtsberater. Informationen werden ausschließlich dann weitergegeben, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und nur auf Grundlage gültiger Gerichtsbeschlüsse oder vergleichbarer Rechtsdokumente.
Um unbefugte Zugriffe auf die von Finmatics gespeicherten Informationen zu verhindern, setzt Finmatics auch technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen ein.
Die Sicherheitsvorkehrungen von Finmatics basieren auf hohen technischen Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards.
Darüber hinaus stellen wir vertraglich mit unseren Subunternehmern sicher, dass auch diese vergleichbaren technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Wenn wir Zugriffsanfragen von Behörden außerhalb des EWR erhalten, stellen wir zudem die Einhaltung von Art 32 Datenverordnung sicher. Wir kommen den internationalen Anordnungen zum Zugriff und zur Übermittlung nur dann nach, wenn diese auf einem internationalen Abkommen, wie beispielsweise einem Rechtshilfeabkommen, beruhen oder die Kriterien des Artikels 32 Datenverordnung erfüllt sind. Nach Möglichkeit werden Kunden über die Befolgung von Zugriffs- und Übermittlungsanforderungen informiert.
Stand: September 2025